»Einem entgegenkommenden Radfahrer, der trotz vorhandener Radwegführung zur Überquerung einer Seitenstraße die dortige Fußgängerfurt befährt, steht gegenüber einem nach links in die Straße einbiegenden Pkw kein Vorfahrtsrecht zu. Den Kraftfahrer trifft aber die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2StVO.«