OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.09.1991
3 Ss 327/91
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 226
ZfS 1992, 356

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.09.1991 (3 Ss 327/91) - DRsp Nr. 1994/9675

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.09.1991 - Aktenzeichen 3 Ss 327/91

DRsp Nr. 1994/9675

1. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß jeder Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt, zumal bereits bei Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,5 Promille und 1 Promille eine erhebliche Verminderung der Kritikfähigkeit eintritt, die den Täter die an sich spürenden Ausfallerscheinungen nicht zur Kenntnis nehmen lassen. 2. Die Frage, ob ein Kraftfahrer mit einer erheblich über dem Grenzwert von 1,1 Promille liegenden BAK seine Fahruntüchtigkeit erkennt, läßt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei insbesondere die Intelligenz, die verbliebene Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, das Trinkverhalten und dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt, sowie Umstände zu berücksichtigen sind, die auf eine eventuelle vorverlegte Schuld (actio libera in causa) hindeuten können.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 ;