OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.08.1982
3 Ws (B) 109/82 OWiG
Normen:
StVO § 5 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1983, 5

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.08.1982 (3 Ws (B) 109/82 OWiG) - DRsp Nr. 1994/9873

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.08.1982 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 109/82 OWiG

DRsp Nr. 1994/9873

1. Wo an Schilderbrücken über Autobahnen fahrstreifengegliederte Vorwegweiser angebracht sind, darf rechts überholt werden. 2. Das gilt nicht für das Überholen eines Fahrzeugs, das auf einem benachbarten Fahrstreifen für dieselbe Fahrtrichtung fährt. Es gilt auch nicht, wenn rechts überholt wird, um nach dem Überholen auf den Fahrstreifen des Überholten überzuwechseln.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen
VerkMitt 1983, 5