OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.2003
4 U 2/97
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 181/94

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.2003 (4 U 2/97) - DRsp Nr. 2011/8067

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 4 U 2/97

DRsp Nr. 2011/8067

In dem Rechtsstreit ### ./. ###

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###, den Richter am Oberlandesgericht ### und den Richter am Amtsgericht ###

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2003

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 2. Zivilkammer - vom 6.11.1996 abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über das bereits außergerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 1.000,- DM hinaus weitere 30.000,- Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 16.5.1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ##.3.1991 auf der Bundesstraße Gemarkung Km 1,5, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, und sämtliche immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Verkehrsunfall, soweit diese noch nicht hinreichend vorhersehbar sind, zu ersetzen.

im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.