OLG Hamm vom 15.02.1989
20 U 199/88
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 ; BGB § 812 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 953

OLG Hamm - 15.02.1989 (20 U 199/88) - DRsp Nr. 1994/10626

OLG Hamm, vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 20 U 199/88

DRsp Nr. 1994/10626

1. Im Rückgriffprozeß ist die Versicherung als Bereicherungsgläubigerin auch für das Merkmal "ohne Rechtsgrund" beweispflichtig. 2. Es bleibt offen, ob insoweit der volle Nachweis des Nichtvorliegens eines Versicherungsfalls notwendig ist (so OLG Köln VersR 1986, 1233) oder ob der Nachweis des Fehlens des sogenannten äußeren Bildes oder der erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls genügt (so Senat VersR 1988, 1288 = r+s 1988, 67J (hier: Nachweis nicht erbracht). 3. Offen bleibt auch, wer den Nachweis für die Schwere des Verschuldens und die Kausalität zu führen hat, wenn eine Obliegenheitsverletzung in objektiver Hinsicht feststeht (hier: Nachweis erbracht).