OLG Hamm - Beschluß vom 06.10.1998
4 Ss 1174/98
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 92
ZfS 1998, 482

OLG Hamm - Beschluß vom 06.10.1998 (4 Ss 1174/98) - DRsp Nr. 1999/1708

OLG Hamm, Beschluß vom 06.10.1998 - Aktenzeichen 4 Ss 1174/98

DRsp Nr. 1999/1708

1. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach einem Autofahrer bei dem Konsum der zu einem Blutalkoholgehalt von 2,15 o/oo führenden "riesigen" Trinkmenge die Möglichkeit seiner Fahrunsicherheit bei Fahrtantritt bewußt sei und er dies in Kauf nehme. 2. Die Schlußfolgerung, der Autofahrer habe seine Fahrunsicherheit wegen der Auffälligkeiten bei seiner Fahrweise in Schlangenlinien erkannt, begegnet Bedenken, weil die Wahrnehmungsfähigkeit gerade erheblich alkoholisierter Fahrzeugführer regelmäßig deutlich gestört ist.

Normenkette:

StGB § 316 ;
Fundstellen
NZV 1999, 92
ZfS 1998, 482