OLG Hamm - Beschluß vom 08.04.1998 (2 Ss 344/98) - DRsp Nr. 1998/17688
OLG Hamm, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 344/98
DRsp Nr. 1998/17688
Bei einer BAK zur Tatzeit von etwa 2,5 Promille kann nicht aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit dem Umstand, daß der Angeklagte von Anfang an vorhatte, mit Bekannten das Wiedersehen kräftig zu feiern und Bier und Schnaps getrunken hat, ohne Vorkehrungen zu treffen, anschließend nicht mehr mit seinem Pkw nach Hause zu fahren, nicht auf eine vorsätzliche Begehung geschlossen werden kann, da bei dieser Höhe der Blutalkoholkonzentration das Kritikvermögen ganz erheblich herabgesetzt ist.