OLG Hamm - Beschluß vom 12.07.1984
1 Ss 915/84
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3, § 82 ; StPO § 335 ;
Fundstellen:
VRS 67, 456

OLG Hamm - Beschluß vom 12.07.1984 (1 Ss 915/84) - DRsp Nr. 1994/10767

OLG Hamm, Beschluß vom 12.07.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 915/84

DRsp Nr. 1994/10767

1. Ist wegen eines Vergehens (hier: § 316 StGB) Anklage erhoben und ein entsprechender Eröffnungsbeschluß ergangen, so bestimmen sich die gegen das amtsgerichtliche Urteil zulässigen Rechtsmittel allein nach der StPO (Berufung oder Sprungrevision), auch wenn die Verurteilung nur wegen einer Ordnungswidrigkeit (hier: § 24a StVG) erfolgt. 2. Legt der Angeklagte (bzw. dessen Verteidiger) nur "Rechtsmittel" gegen das amtsgerichtliche Urteil ein, so muß erkennbar sein, daß er sich der Wahlmöglichkeit zwischen Berufung einerseits und Sprungrevision andererseits bei der Einlegung bewußt war, ist dies nicht (eindeutig) festzustellen, so ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3, § 82 ; StPO § 335 ;
Fundstellen
VRS 67, 456