OLG Hamm - Beschluß vom 12.07.1984 (1 Ss 915/84) - DRsp Nr. 1994/10767
OLG Hamm, Beschluß vom 12.07.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 915/84
DRsp Nr. 1994/10767
1. Ist wegen eines Vergehens (hier: § 316StGB) Anklage erhoben und ein entsprechender Eröffnungsbeschluß ergangen, so bestimmen sich die gegen das amtsgerichtliche Urteil zulässigen Rechtsmittel allein nach der StPO (Berufung oder Sprungrevision), auch wenn die Verurteilung nur wegen einer Ordnungswidrigkeit (hier: § 24aStVG) erfolgt. 2. Legt der Angeklagte (bzw. dessen Verteidiger) nur "Rechtsmittel" gegen das amtsgerichtliche Urteil ein, so muß erkennbar sein, daß er sich der Wahlmöglichkeit zwischen Berufung einerseits und Sprungrevision andererseits bei der Einlegung bewußt war, ist dies nicht (eindeutig) festzustellen, so ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln.