OLG Hamm - Beschluß vom 13.08.1991 (4 Ss 775/91) - DRsp Nr. 1994/10508
OLG Hamm, Beschluß vom 13.08.1991 - Aktenzeichen 4 Ss 775/91
DRsp Nr. 1994/10508
Eine Gewaltanwendung i. S. des § 240 Abs. 1StGB liegt nicht darin, daß ein überholender Kfz-Führer mit seinem Pkw auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h eine Strecke von 400 m neben dem Eingeholten herfährt und diesen so daran hindert, zum Überholen eines anderen Fahrzeugs auf die Überholspur zu wechseln.
Zur Nötigung bei Verhinderung des Einscherens nach dem Überholen s. OLG Celle, NZV 1990, 239. - Zur Nötigung bei Sitzblockade: BayObLG (RReg. 2 St 115/91) VRS 1992, 344 = NJW 1992, 521 = NZV 1992, 159.