OLG Hamm - Beschluß vom 13.08.1998 (1 Ss OWi 754/98) - DRsp Nr. 1999/5385
OLG Hamm, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 754/98
DRsp Nr. 1999/5385
»Haben die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Fahrverbotes nicht vorgelegen, weil dem Betroffenen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, so kommt auch eine Erhöhung der Geldbuße zum Ausgleich für das Unterbleiben der Nebenfolge nicht in Betracht.«