OLG Hamm - Beschluß vom 15.07.1998 (2 Ss 569/98) - DRsp Nr. 1999/2607
OLG Hamm, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 569/98
DRsp Nr. 1999/2607
»Die Feststellung einer BAK von 1,96 o/oo in einer 52 Minuten nach der Tatzeit entnommenen Blutprobe gibt dem Tatrichter Anlaß, die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und die BAK zur Tatzeit durch Rückrechnung - ggf. nach sachverständiger Beratung - festzustellen.«