OLG Hamm - Beschluß vom 19.07.1974
4 Ss OWi 445/74
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
VerkMitt 1975, 56

OLG Hamm - Beschluß vom 19.07.1974 (4 Ss OWi 445/74) - DRsp Nr. 1994/11049

OLG Hamm, Beschluß vom 19.07.1974 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 445/74

DRsp Nr. 1994/11049

1. Ist nach der Gesamtbreite der Fahrbahn eine gefahrlose Begegnung dreier Fahrzeuge möglich, so liegt auch dann keine verbotene Behinderung des Gegenverkehrs durch Überholen vor, wenn dieser nach rechts ausweichen muß, ihm dies aber ohne weiteres zumutbar und ohne jede Schwierigkeit möglich ist. 2. Muß jedoch hierzu die Fahrbahn verlassen und ein Seitenstreifen (auch Mehrzweckstreifen) benutzt oder mitbenutzt werden, so liegt verbotenes Behindern vor, sofern der Gegenverkehr den Seitenstreifen nicht bereits vorher von sich aus benutzt hat.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 2 Satz 1;

Hinweise:

So auch zu 1. OLG Düsseldorf v. 15.11.1973, VerkMitt 1975, 56

Fundstellen
VerkMitt 1975, 56