OLG Hamm - Beschluß vom 19.11.1991
3 Ss 1030/91
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 152
NZV 1992, 198

OLG Hamm - Beschluß vom 19.11.1991 (3 Ss 1030/91) - DRsp Nr. 1994/10488

OLG Hamm, Beschluß vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 3 Ss 1030/91

DRsp Nr. 1994/10488

1. Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer liegt bei 1,6 Promille. 2. Dieser Grenzwert setzt sich zusammen aus 1,5 Promille, bei dem jeder Radfahrer mit an Sicherheit grenzener Wahrscheinlichkeit fahruntüchtig ist und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille. 3. Die Ermäßigung des Sicherheitszuschlags auf 0,1 Promille, die der BGH aufgrund eines neuen Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes bei Kraftfahrer vorgenommen hat, gilt gleichermaßen auch für Radfahrer, da die Streuung bei der Blutalkoholbestimmung nicht von der Art des Verkehrsteilnehmers abhängen kann.

Normenkette:

StGB § 316 ;
Fundstellen
DAR 1993, 152
NZV 1992, 198