Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2011 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 240 € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid befuhr der am Tattag 65 Jahre alte Betroffene mit einem Pkw am
9. Januar 2011 um 20.22 Uhr in Bielefeld außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Hannover in Höhe des Streckenkilometers 329,415 mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h, obwohl an der Messstelle die
zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Vorschriftzeichen auf 100 km/h festgesetzt war.
Seinen zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruch hat der Betroffene durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht formell und materiell wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
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