OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2012
III-3 RBs 19/12
Fundstellen:
DAR 2012, 477
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 37 OWi 346/11

OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2012 (III-3 RBs 19/12) - DRsp Nr. 2012/10622

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen III-3 RBs 19/12

DRsp Nr. 2012/10622

Zu den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen beim Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots (hier bei einem freiberuflich tätigen Architekten)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2011 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 240 € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid befuhr der am Tattag 65 Jahre alte Betroffene mit einem Pkw am

9. Januar 2011 um 20.22 Uhr in Bielefeld außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Hannover in Höhe des Streckenkilometers 329,415 mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h, obwohl an der Messstelle die

zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Vorschriftzeichen auf 100 km/h festgesetzt war.

Seinen zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruch hat der Betroffene durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht formell und materiell wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.