OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2003
1 Ss OWi 664/03
Normen:
StPO § 344 ; OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Berleburg, vom 27.05.2003

OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2003 (1 Ss OWi 664/03) - DRsp Nr. 2003/15885

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 664/03

DRsp Nr. 2003/15885

»1. Zum Vortrag zur Begründung der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im OWi-Verfahren. 2. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.«

Normenkette:

StPO § 344 ; OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;

Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein hat mit Bußgeldbescheid vom 17. September 2002 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 100,00 EURO festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2003 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt:

"Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben."

Aus der rekonstruierten Akte (die am 08. April 2003 dem Verteidiger des Betroffenen zur Akteneinsicht übersandte Originalakte ist aus nicht geklärten Gründen in Verlust geraten) ergibt sich hierzu Folgendes: