I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße von 100,00 EUR festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt sowie form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.
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