OLG Hamm - Urteil vom 05.06.1991
13 U 55/91
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
ZfS 1991, 234
r+s 1991, 266

OLG Hamm - Urteil vom 05.06.1991 (13 U 55/91) - DRsp Nr. 1994/10516

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1991 - Aktenzeichen 13 U 55/91

DRsp Nr. 1994/10516

Wird ein neuwertiges Fahrzeug beschädigt, dessen Wiederbeschaffungsdauer mehr als drei Monate beträgt, dann verstößt der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er während der Wiederbeschaffungszeit ein Ersatzfahrzeug anmietet. Er ist vielmehr gehalten, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Dabei ist der Ersatzanspruch auf die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis des Interimsfahrzeugs sowie verschiedene Nebenkosten gerichtet. Von diesem Betrag ist der Wertverlust des Unfallfahrzeugs, den es während der Wiederbeschaffungszeit erlitten hätte, abzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Frankfurt ZfS 1987, 327 (m.w.H.); LG Freiburg ZfS 1989, 50; AG Mülheim VersR 1987, 893 = ZfS 1987, 330; 89 Tage Mietdauer, 12000 DM Mietwagenkosten bei 5000 km ist Verstoß gegen die Schadensminderung: OLG Oldenburg (3 U 72/81) DAR 1987, 82 = VersR 1982, 1154.