OLG Hamm - Urteil vom 06.11.2002
3 U 50/02
Fundstellen:
VersR 2004, 1321
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 130/01

OLG Hamm - Urteil vom 06.11.2002 (3 U 50/02) - DRsp Nr. 2011/8059

OLG Hamm, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 3 U 50/02

DRsp Nr. 2011/8059

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 31. Januar 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weiter 20.312,50 Ç nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12.2000 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere 4.687,50 Ç nebst 4 % Zinsen seit dem 12.12.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner ¼, der Beklagte _.

Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Kläger trägt der Beklagte zu _; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu ¼ als Gesamtschuldner.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/10, der Beklagte 7/10.

Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger trägt der Beklagte 7/10; von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten tragen die Kläger 3/10 als Gesamtschuldner.

Im übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst.

Gründe:

1. Gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Ziff. 5 EGZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.