OLG Hamm - Urteil vom 09.01.1989
13 U 170/88
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 100

OLG Hamm - Urteil vom 09.01.1989 (13 U 170/88) - DRsp Nr. 1994/10633

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.1989 - Aktenzeichen 13 U 170/88

DRsp Nr. 1994/10633

Im Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung ist der Geschädigte verpflichtet, nicht auf das erstbeste Angebot einzugehen, sondern er hat sich nach günstigen Angeboten umzusehen. Er braucht zwar nicht eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Von ihm ist aber zu verlangen, daß er sich durch Einholung zweier oder dreier Konkurrenzangebote vergewissert, ob das ihm gemachte Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen fällt, zumal das Einholen von Konkurrenzangeboten durch Telefongespräche rasch zu erledigen ist. Diese Mühewaltung ist von dem Geschädigten insbesondere dann zu fordern, wenn - wie hier - eine lange Mietdauer in Betracht kommt und deshalb hohe Beträge auf dem Spiel stehen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;

Hinweise:

Ebenso OLG Hamm (27 U 231/90) DAR 1991, 336.

Fundstellen