OLG Hamm - Urteil vom 09.06.1998
9 U 129/97
Normen:
BGB §§ 823, 839 ; GG Art. 34 ; OGB NW § 39 Abs. 1 b;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1999, 223
VersR 1999, 643
VersR 2000, 643
ZfS 1998, 455

OLG Hamm - Urteil vom 09.06.1998 (9 U 129/97) - DRsp Nr. 1999/1719

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 9 U 129/97

DRsp Nr. 1999/1719

1. Der Betrieb einer Baustellenampel zur Regelung des Verkehrs bei baustellenbedingten Engstellen ist im allgemeinen nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. 2. Werden selbständige private Werk- und Dienstunternehmer, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Funktionen eingesetzt werden, als Werkzeug der Behörde tätig, so daß ihr Entscheidungsspielraum eingeschränkt ist, sind sie bloße Erfüllungsgehilfen eines Trägers öffentlicher Gewalt. 3. Überträgt der Straßenbaulastträger bei der Vergabe von Straßenbauaufträgen im Rahmen des § 45 Abs. 6 StVO für den Baustellenbereich auch die Verpflichtung zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung auf den Bauunternehmer, verbleibt ihm die Pflicht, die von dem Privatunternehmer zu treffenden Maßnahmen zu überwachen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 839 ; GG Art. 34 ; OGB NW § 39 Abs. 1 b;