OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1975 (3 Ss 14/75) - DRsp Nr. 1994/11041
OLG Hamm, Urteil vom 14.02.1975 - Aktenzeichen 3 Ss 14/75
DRsp Nr. 1994/11041
Verhältnismäßig langsame Fahrweise zur Tatzeit (hier: 35 bis 40 km/h gegen 4 Uhr morgens, 1,23 o/oo) läßt nicht ohne weiteres auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Pkw-Fahrers schließen. Dies kann auch zwanglos damit erklärt werden, daß der Fahrer in Kenntnis seines zuvor genossenen Alkohols besonders vorsichtig gefahren ist, ohne bereits fahruntüchtig gewesen zu sein. Zwei kleinere Schlenker zur Fahrbahnmitte hin, die mit dem Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstandes erklärt werden, sprechen nicht unbedingt dagegen.