OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.11.1989 (2 Ss 61/89) - DRsp Nr. 1994/11382
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.11.1989 - Aktenzeichen 2 Ss 61/89
DRsp Nr. 1994/11382
1. Auch die wesentliche Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren innerhalb einer dafür zugelassenen Anlage erfüllt - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung. 2. Autowracks, die auf dem Lager- und Behandlungsplatz einer nach §§ 5, 7AbfG dafür zugelassenen und genehmigten Anlage zur Verwertung von Altfahrzeugen gelagert sind, um später der Schrottpresse zugeführt zu werden, sind kein Abfall i. S. v. § 1 Abs. 1AbfG und § 326 Abs. 1StGB. 3. Jedoch können bei einer derartigen Zwischenlagerung die in den Autowracks enthaltenen (Motoren- und Getriebe-) Öle und, (Brems-, Kühler- und Batterie) Flüssigkeiten Abfall im vorgenannten Sinne sein.