OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.01.1998 (3 Ss 273/9) - DRsp Nr. 1998/18052
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 3 Ss 273/9
DRsp Nr. 1998/18052
Kommt wegen des Ausmaßes der Überschreitung der durch Verkehrszeichen begrenzten Geschwindigkeit die Anordnung eines Fahrverbotes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BKatV in Betracht, wendet der Betroffene aber ein, die Beschränkung nicht wahrgenommen zu haben, so bedarf es zur Begründung der für die Anordnung eines Fahrverbotes erforderlichen groben Pflichtverletzung der Feststellung näherer Umstände, aufgrund derer sich dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.