OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.10.2003
2 Ss 82/03
Normen:
StVO § 25 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 271
VRS 106, 397

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.10.2003 (2 Ss 82/03) - DRsp Nr. 2004/5807

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 82/03

DRsp Nr. 2004/5807

»Zum Begriff des Gehwegs in § 25 I 1 StVO

Normenkette:

StVO § 25 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 16.10.2002 die K. in H. befuhr und in dieser Straße seinen PKW nach Überwindung des Bordsteins auf dem erhöhten Bereich neben der Fahrbahn abstellte und verließ.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg zu der Geldbuße von 15 EURO. Der hiergegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, bei der Stelle, an der er geparkt habe, handle es sich nicht um einen Gehweg, blieb erfolglos.

II.

Zur Beschaffenheit des Bereiches, in dem der Betroffene sein Fahrzeug abgestellt hatte, stellt das Urteil fest:

"Dieser Bereich bis zur Fahrbahn gliedert sich in Höhe der H. der K- wie folgt auf: