So auch OLG Braunschweig v. 20.02.1959, DAR 1959, 250; LG Köln v. 08.03.1966, MDR 1966, 843; OLG Bremen v. 29.09.1971, VersR 1973, 235. Nach BayObLG v. 05.08.1958, VerkBl 1958, 686 = JR 1959, 28 = VRS 16, 65 darf in einem solchen Fall an haltender Kolonne nur vorbeigefahren werden, wenn zuvor zum Aufstellen des eigenen Fahrzeugs ein geeigneter Platz weiter vorne sicher erkannt wurde.
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