OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.11.2002
1 Ss 73/02
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 ; StGB § 17 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 132
NJW 2003, 1061
VRS 104, 374

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.11.2002 (1 Ss 73/02) - DRsp Nr. 2003/1077

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 73/02

DRsp Nr. 2003/1077

»Die Benutzung eines Leichtkraftrades mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h ist durch den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 4 dann nicht mehr gerechtfertigt und stellt ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs.1 StVG dar, wenn das Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig Zulässige erreichen kann.«

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 ; StGB § 17 ;

Gründe:

I.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte unter anderem am 18.05.2001 gegen 19 Uhr mit einem von ihm am 15.01.2001 erworbenen Leichtkraftrad der Marke A. auf der Bundesstraße von Al. kommend in Richtung L., wobei er zwei Polizeibeamten aufgrund seines Fahrverhaltens auffiel. Bei der daraufhin eingeleiteten Nachfahrt wies der ungeeichte Tacho des Polizeifahrzeugs über eine Strecke von ca. einem Kilometer bei gleichbleibendem Abstand eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf.