OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.01.1991
1 Ss 277/90
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 227

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.01.1991 (1 Ss 277/90) - DRsp Nr. 1994/11357

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.01.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 277/90

DRsp Nr. 1994/11357

1. Allein aus der Menge des getrunkenen Alkohols und der Höhe der BAK (hier: 1,81 Promille) kann nicht ohne weiteres auf vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden. 2. Wegen der häufig auftretenden alkoholbedingten Kritiklosigkeit gibt es keinen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz, daß ein Kraftfahrer bei einer hohen BAK sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt wird oder diese billigend in Kauf nimmt. 3. Zur Prüfung vorsätzlicher Tatbegehung sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles zu untersuchen und zu erörtern. Als Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Fahrers von der Wirkung des genossenen Alkohols und der daraus resultierenden Fahruntüchtigkeit kommen u. a. frühere Auffälligkeiten durch Trunkenheitsdelikte oder ein Alkoholkonsum vorgefaßter Absicht gemäß im Rahmen einer Zechtour bzw. eines Lokalbummels in Betracht.

Normenkette: