OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.06.2002
1 Ss 13/02
Normen:
StGB § 46 Abs. 2 § 56 Abs. 1 § 177 Abs. 1 § 185 § 240 Abs. 1 ; StPO § 404 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1263

OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.06.2002 (1 Ss 13/02) - DRsp Nr. 2002/17496

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 13/02

DRsp Nr. 2002/17496

»1. Das nur kurzfristige Versperren des Durchgangs eines Weges stellt keine Gewaltanwendung i.S.d. § 240 StGB dar (Anschluss an OLG Düsseldorf VRS 97, 127). 2. Bei einer auf offener Strasse vorgenommener sexuellen Belästigung kann es sich um ein Vergehen der Beleidigung handeln, wenn es sich nicht nur um eine unerhebliche Beeinträchtigungen handelt und der Tat eine nach außen zu Tage tretende Herabwürdigung der Geschlechtsehre innewohnt. 3. Ein Vergehen der tätlichen Beleidigung nach § 185 2. Alt. StGB setzt eine körperliche Einwirkung voraus, allein der Versuch einer Berührung genügt nicht. 4. Bei einem sexuell motivierten Übergriff muss ein Täter grundsätzlich damit rechnen, dass sein Opfer aufgrund einer früher an ihm begangenen sexuellen Gewalttat vorgeschädigt ist und deshalb besonders schwere Folgen eintreten können. Bei der Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Täter diese Folgen nicht allein verursacht hat. 5. Auf eine erfolglos durchgeführte Therapie kann eine positive Prognose i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB in der Regel nicht gestützt werden.«

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 § 56 Abs. 1 § 177 Abs. 1 § 185 § 240 Abs. 1 ; StPO § 404 ;

Gründe:

I.