OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.02.2002
6 U 47/01
Normen:
MarkenG § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2002, 221
wrp 2002, 578

OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.02.2002 (6 U 47/01) - DRsp Nr. 2002/5765

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 6 U 47/01

DRsp Nr. 2002/5765

»Die Verwendung der als Marke u.a. für Sportwagen geschützten stilisierten schwarzen Pferde-Abbildungen auf gelbem Untergrund durch einen Nichtberechtigten zur Gestaltung einer seitlichen Dachverkleidung eines überdachten Abstellplatzes im Innenhof eines Autohauses, in welchem neben exklusiven Neu- und Gebrauchtfahrzeugen bekannter Hersteller auch solche der Marke Ferrari gehandelt werden, widerspricht noch nicht § 24 Abs. 2 MarkenG

Normenkette:

MarkenG § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin der international registrierten und auch für die Bundesrepublik Deutschland Schutz genießenden Bildmarke Nr. IR 338 988 (Klagemarke), die die stilisierte Darstellung eines springenden Pferdes zeigt. Sie nutzt die Klagemarke in umfangreicher Weise und bringt sie auch auf den von ihr hergestellten exklusiven Sportwagen an.