OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.11.1988 (10 U 102/86) - DRsp Nr. 1994/11406
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.1988 - Aktenzeichen 10 U 102/86
DRsp Nr. 1994/11406
1. Ein Lkw-Fahrer handelt fahrlässig, wenn er eine auf einem Klapprad fahrende Radfahrerin, die ein Kindergartenkind auf dem Gepäckträger mit sich führt, mit einem Seitenabstand von einem Meter überholt; zwei Meter wären erforderlich gewesen. 2. 1/3 Mitverschulden der Radfahrerin bei Mitnahme eines Kleinkindes auf dem Gepäckträger ohne ausreichende Sitzgelegenheit.