OLG Koblenz vom 13.02.1989
2 U 360/88
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(123)328c
ES Kfz-Schaden A-1/19
VRS 76, 401

OLG Koblenz - 13.02.1989 (2 U 360/88) - DRsp Nr. 1994/2002

OLG Koblenz, vom 13.02.1989 - Aktenzeichen 2 U 360/88

DRsp Nr. 1994/2002

Im Falle wirtschaftlichen Totalschadens mit einer den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Reparaturkosten-Belastung ist die Reparaturkosten-Abrechnung - zumal für eine an wirtschaftlichen Überlegungen orientierte GmbH als Geschädigte - ohne Einschränkung ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn lediglich ein unter der 30 %-Grenze liegender Betrag eingeklagt wird.

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Betroffen war hier eine GmbH; die geschätzten Kosten der Reparatur ihres Opel Rekord lagen mit 16.475 DM einschließlich Minderwert um 31,8 % über dem Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert 12.500 DM).