OLG Koblenz vom 23.06.1988
1 SS 195/88
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 230

OLG Koblenz - 23.06.1988 (1 SS 195/88) - DRsp Nr. 1997/1198

OLG Koblenz, vom 23.06.1988 - Aktenzeichen 1 SS 195/88

DRsp Nr. 1997/1198

»1. Führt der Angeklagte zu vierten Male eine Trunkenheitsfahrt durch und zwar innerhalb der Bewährungszeit, muß der Tatrichter im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen sich eingehend mit den Einzelheiten und den genauen Umständen der Vortaten auseinandersetzen. 2. Die gleichen Anforderungen sind an die Begründung bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Auch hier ist eine Gesamtschau notwendig.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 267 ;
Fundstellen
NZV 1988, 230