OLG Koblenz - Beschluß vom 06.06.1984
1 Ws 405/84
Normen:
StGB §§ 69, 316 ;
Fundstellen:
VRS 67, 256

OLG Koblenz - Beschluß vom 06.06.1984 (1 Ws 405/84) - DRsp Nr. 1994/11822

OLG Koblenz, Beschluß vom 06.06.1984 - Aktenzeichen 1 Ws 405/84

DRsp Nr. 1994/11822

Hat der Amtsrichter wegen einer Trunkenheitsfahrt auf eine Freiheitsstrafe erkannt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten entzogen, so ist vor Durchführung der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz allein wegen des Zeitablaufes die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht geboten.

Normenkette:

StGB §§ 69, 316 ;

Hinweise:

ebenso bei strengsten Anforderungen an Gesamtwürdigung v. Beweisanzeichen: OLG Koblenz (1 Ss 390/77) VRS 54, 282; OLG Koblenz (1 Ss 167/75) VRS 50, 288.

Fundstellen
VRS 67, 256