OLG Koblenz - Beschluß vom 13.06.1989 (1 Ss 134/89) - DRsp Nr. 1994/11737
OLG Koblenz, Beschluß vom 13.06.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 134/89
DRsp Nr. 1994/11737
Eine Geschwindigkeitsbemessung durch Nachfahren in einem Abstand von 300 Metern mit einem ungeeichten Tachometer erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für die Verwertbarkeit so gewonnener Ergebnisse aufgestellt werden.