OLG Koblenz - Beschluß vom 23.02.1988
1 Ss 27/88
Normen:
StGB §§ 20, 21, 316 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 69

OLG Koblenz - Beschluß vom 23.02.1988 (1 Ss 27/88) - DRsp Nr. 1997/1205

OLG Koblenz, Beschluß vom 23.02.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 27/88

DRsp Nr. 1997/1205

»1. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 o/oo ist im allgemeinen nicht ausgeschlossen, daß der Täter schuldunfähig war. 2. Für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sind Trinkbeginn, Trinkverlauf, Art und Weise des genossenen Alkohols sowie das Trinkende von ausschlaggebender Bedeutung. 3. Ist für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration eine Rückrechnung erforderlich, muß sich der Tatrichter, von einfach gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, eines Sachverständigen bedienen.«

Normenkette:

StGB §§ 20, 21, 316 ;
Fundstellen
NZV 1988, 69