OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.1988
5 U 331/88
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 598
VersR 1989, 598
zfs 1989, 260
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 27.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 345/87

OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.1988 (5 U 331/88) - DRsp Nr. 1994/11747

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.1988 - Aktenzeichen 5 U 331/88

DRsp Nr. 1994/11747

1. Das Schmerzensgeld umfaßt grundsätzlich auch die zukünftigen Schäden. Nur wenn es sich um Verletzungsfolgen handelt, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht zu denken brauchte, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit schließlich doch eingetreten sind, werden diese vom Streit- und Entscheidungsgegenstand nicht erfaßt (BGHZ 18, 149 (167) = VersR 1955, 615 (619); BGH, VersR 1963, 1048 (1049); 1976, 440 = NJW 1976, 1149). Zukünftige Verletzungsfolgen, die von einem in einem Schlußurteil zuerkannten Schmerzensgeld nicht umfaßt sein sollen (eventuell, weil die nicht deutlich erkennbare Entwicklung abgewartet werden soll), sind ausdrücklich von der Bemessung des Schmerzensgeldes auszunehmen (BGH, VersR 1980, 975 (976) = NJW 1980, 2754 (2755)). 2. Schmerzensgeld kann nur für die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen Schmerzen als Teilschmerzensgeld zuerkannt werden (hier: DM 8000 für die von einer 60jährigen Frau aus Anlaß eines Kniescheibentrümmerbruchs erlittenen bisherigen Schmerzen).

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Januar 1988 wird zurückgewiesen soweit der Beklagte verurteilt worden ist: