OLG Koblenz - Urteil vom 15.02.2002
10 U 1004/01
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I b ;
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 36/00

OLG Koblenz - Urteil vom 15.02.2002 (10 U 1004/01) - DRsp Nr. 2002/5829

OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2002 - Aktenzeichen 10 U 1004/01

DRsp Nr. 2002/5829

»Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn beim Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls das Gericht das Aussageverhalten des maßgeblichen Zeugen (Ehemann der VN) und dessen emotionale Befindlichkeiten im Protokoll festhält, insbesondere wenn sich Widersprüche in der Darstellung des Geschehensablaufs ergeben und Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit auf Grund verschiedener Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten bestehen, die eine mehrjährige Haftstrafe begründeten.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I b ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines PKW's Opel Sintra 2,2 TD in Anspruch.