OLG Koblenz - Urteil vom 16.03.1989
5 U 1162/88
Normen:
BGB §§ 476, 123 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 467
VRS 1989, 404

OLG Koblenz - Urteil vom 16.03.1989 (5 U 1162/88) - DRsp Nr. 1994/11738

OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 5 U 1162/88

DRsp Nr. 1994/11738

Ein Gebrauchtwagenhändler täuscht den Kunden arglistig, wenn er auf Frage des Kunden nach der Unfallfreiheit nicht alles bekannt gibt, was ihm über Unfallschäden bekannt ist. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Händler angibt, der Vorbesitzer sei einmal zu schnell den Bordstein hochgefahren, wodurch ein Blech am unteren Querlenker beschädigt, aber auch wieder repariert worden sei. Im schriftlichen Vertrag war vermerkt: "Fahrzeug hatte 1 Unfallschaden (Achskörper)". Dem Händler lagen zwei Reparaturrechnungen vor über DM 5 500,00 und DM 800,00 die betrafen: Karosserieinstandsetzung auf der Richtbank, Instandsetzung der Längskörper, Schaden am hinteren Fahrzeug, besonders bei Kotflügel.

Normenkette:

BGB §§ 476, 123 ;
Fundstellen
DAR 1989, 467
VRS 1989, 404