OLG Koblenz - Urteil vom 17.05.2002
10 U 1825/01
Normen:
AKB § 12 (1) I d ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 9/01

OLG Koblenz - Urteil vom 17.05.2002 (10 U 1825/01) - DRsp Nr. 2002/10972

OLG Koblenz, Urteil vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 10 U 1825/01

DRsp Nr. 2002/10972

»Zur Beweiswürdigung eines behaupteten Wildunfalls - Zusammenstoß eines Motorrades mit einem Fuchs -, wenn der Versicherungsnehmer in dem Zeitraum 1997 bis 1998 bereits 4 Wildunfälle (1 Hase, 2 Füchse, 1 Reh) hatte, im Jahre 2000 einen weiteren Wildunfall mit einem Fuchs meldet, er zu Beweiszwecken dem verendeten, aufgeplatzten Fuchs den Schwanz abschneidet, diesen mit Motorradteilen in Tüten packt und dem Förster nachts vor die Haustüre legt.«

Normenkette:

AKB § 12 (1) I d ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Teilkaskoentschädigung wegen eines Wildunfalls in Anspruch.

Der Kläger hatte in dem Zeitraum von 1997 bis 1998 vier Wildunfälle, am 25.11.1997 kollidierte sein PKW BMW mit einem Hasen (Schaden 1.106,96 DM), am 12.12.1997 zeigte der Kläger einen Unfall mit einem Fuchs an (Schaden 4.947,07 DM), am 13.7.1998 erfolgte ein weiterer Unfall mit einem Fuchs (keine Regulierung, da vorhandene Altschäden) und am 27.11.1998 ereignete sich ein Unfall mit einem Reh (Schaden 5.046,38 DM).