OLG Koblenz - Urteil vom 21.04.1988
1 Ss 155/88
Normen:
StGB §§ 21, 49, 56, 316 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 148

OLG Koblenz - Urteil vom 21.04.1988 (1 Ss 155/88) - DRsp Nr. 1997/1199

OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 155/88

DRsp Nr. 1997/1199

»1. Ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei einer Trunkenheitsfahrt mit 2,17 o/oo BAK, die zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB geführt hat, wegen dieses Zustandes eine Strafmilderung als zwingend ansah, kann auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.« 2. Werden sowohl bei der Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe als auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung einschlägige Vorverurteilungen (hier: Trunkenheit im Verkehr) berücksichtigt, so sind die Vorstrafen näher darzulegen und die ihnen zugrunde liegenden Straftaten im einzelnen zu erörtern.

Normenkette:

StGB §§ 21, 49, 56, 316 ; StPO § 267 ;
Fundstellen
NZV 1988, 148