OLG Koblenz - Urteil vom 21.08.1988 (1 Ss 537/87) - DRsp Nr. 1997/1197
OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 537/87
DRsp Nr. 1997/1197
1. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit kann nicht ohne weiteres mit derjenigen zur Zeit der etwa eine Stunde späteren Blutentnahme gleichgesetzt werden, ohne daß Feststellungen zum Trinkverlauf, zum Trinkende und zur Dauer und Abschluß der Resorptionsphase getroffen werden.2. Bei einer Blutalkoholkonzentration nahe der Grenze zur absoluten Fahrunsicherheit sind zur Feststellung der relativen Fahrunsicherheit keine allzu strengen Anforderungen an weitere Beweisanzeichen zu stellen. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob Fahrfehler, die auch einem nichtalkoholisierten Kraftfahrer unterlaufen können, möglicherweise auf alkoholbedingte Enthemmung beruhen.
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