OLG Koblenz - Urteil vom 30.10.1989
12 U 1338/88
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 289

OLG Koblenz - Urteil vom 30.10.1989 (12 U 1338/88) - DRsp Nr. 1994/11733

OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.1989 - Aktenzeichen 12 U 1338/88

DRsp Nr. 1994/11733

1. Bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit ist auf Grund der verkehrswidrigen Fahrweise von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auszugehen, - wenn der Fahrer im Februar um Mitternacht bei Regen und nasser, verschmutzter Fahrbahn am Ausgang einer scharfen Rechtskurve links von der Straße abgekommen und die Böschung hinuntergefahren ist, - wenn die Straße knapp 5 m breit war, die geringste Sicht 45 m betrug und die Kurve tückisch war, so daß wegen der Gefahr eines entgegenkommenden Fahrzeugs die höchste vertretbare Geschwindigkeit 40 - 45 km/h betragen hat (bei trockener Fahrbahn 60 km/h), - wenn der Fahrer in der Kurve nach den Berechnungen eines Sachverständigen mindestens 50 km/h, vielleicht sogar 70 km/h gefahren ist. 2. Daß sich ein unter starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr als Steuer seines Kfz setzen darf und daß er durch sein Fahren in fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und sein Kfz einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute so sehr Allgemeingut, daß bei fast jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit heraufgesetzt ist. Der Fahrer, bei dem diese mangelnde Einsicht nicht der Fall ist, muß sich dies mangelnde Einsicht als grobes Verschulden in subjektiver Hinsicht zurechnen lassen.

Normenkette: