OLG Köln vom 04.03.1988
Ss 92/88-88
Normen:
StVO § 1 Abs.2, § 23 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp II(286)230a
VRS 75, 131
VerkMitt 1988, 61

OLG Köln - 04.03.1988 (Ss 92/88-88) - DRsp Nr. 1992/9631

OLG Köln, vom 04.03.1988 - Aktenzeichen Ss 92/88-88

DRsp Nr. 1992/9631

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dadurch, daß im geöffneten Kofferraum Personen mitfahren und ihre Beine hinaushängen lassen.

Normenkette:

StVO § 1 Abs.2, § 23 Abs.1 S.2;

»... Der Betroff. befuhr .. mit einem Pkw die A-Straße. Er traf an einer Ampel die Zeugin B und den Zeugen C, beide Schulkameraden. ... Die beiden Heranwachsenden klappten den nicht verschlossenen Kofferraumdeckel auf und setzten sich in den Kofferraum, wobei die Beine hinaushingen. Der Betroff. verließ seinen Pkw und forderte die beiden unter Hinweis auf eine mögliche Gefährdung auf, den Pkw zu verlassen. Beide erwiderten sinngemäß, ihnen passiere schon nichts und wenn, dann gehe das auf ihre eigene Gefahr. In dieser Form setzte der Betroff. seine Fahrt im Stop-and-go-Verkehr etwa 150 m fort. ... [Diese] Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO, nicht jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO.