OLG Köln - Beschluß vom 01.12.1998
Ss 545/98 (B)
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 96, 289

OLG Köln - Beschluß vom 01.12.1998 (Ss 545/98 (B)) - DRsp Nr. 1999/9994

OLG Köln, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen Ss 545/98 (B)

DRsp Nr. 1999/9994

Die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h stellt als solche eine grobe Pflichtverletzung nicht dar, auch wenn die Beschränkung durch sog. Geschwindigkeitstrichter angezeigt wird. Mit ihr kann nicht begründet werden, daß von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht abgesehen wird, obwohl das Fahrverbot für den Betr. eine erhebliche Härte darstellt.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 96, 289