OLG Köln - Beschluß vom 02.06.1989
Ss 241/89
Normen:
StVG § 25 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 362

OLG Köln - Beschluß vom 02.06.1989 (Ss 241/89) - DRsp Nr. 1997/1222

OLG Köln, Beschluß vom 02.06.1989 - Aktenzeichen Ss 241/89

DRsp Nr. 1997/1222

»Die Annahme besonderer Verantwortungslosigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen setzt im Regelfall die Feststellung einer erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer voraus. Es ist keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Diese liegt bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Hand. "Besondere Verantwortungslosigkeit" setzt nicht stets eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit voraus.«

Normenkette:

StVG § 25 ;
Fundstellen
NZV 1989, 362