OLG Köln - Beschluß vom 02.06.1989 (Ss 241/89) - DRsp Nr. 1997/1222
OLG Köln, Beschluß vom 02.06.1989 - Aktenzeichen Ss 241/89
DRsp Nr. 1997/1222
»Die Annahme besonderer Verantwortungslosigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen setzt im Regelfall die Feststellung einer erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer voraus. Es ist keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Diese liegt bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Hand. "Besondere Verantwortungslosigkeit" setzt nicht stets eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit voraus.«