OLG Köln - Beschluß vom 06.09.1983 (3 Ss 555 Bz 83/291) - DRsp Nr. 1994/12479
OLG Köln, Beschluß vom 06.09.1983 - Aktenzeichen 3 Ss 555 Bz 83/291
DRsp Nr. 1994/12479
Die Verurteilung wegen ungenügenden Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug verlangt die Feststellung, daß der gebotene Sicherheitsabstand nicht nur ganz vorübergehend mißachtet wurde; bei höheren Geschwindigkeiten muß der Abstand jedenfalls über eine Strecke von 250 bis 300 m unterschritten sein.