OLG Köln - Beschluß vom 14.05.1991
Ss 193/91
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 703
NZV 1992, 80

OLG Köln - Beschluß vom 14.05.1991 (Ss 193/91) - DRsp Nr. 1994/12264

OLG Köln, Beschluß vom 14.05.1991 - Aktenzeichen Ss 193/91

DRsp Nr. 1994/12264

Nach § 142 StGB kommt als Täter jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den - nicht ganz unbegründeten - Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben (BGHSt 15, 1 (4)). Für den Insassen eines Fahrzeuges gilt das, falls sein eigenes Verhalten den Umständen nach, sei es auch nur durch pflichtwidriges Unterlassen, die für den Unfall möglicherweise ursächliche Fahrweise des Fahrzeuglenkers beeinflußt haben kann (BGH, aaO). Eine Mittäterschaft des Beifahrers kann nur damit begründet werden, daß er durch eigenes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen die zum Unfall führende Fahrweise des Fahrers beeinflußt hat.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW 1992, 703
NZV 1992, 80