Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen sowie wegen Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und 2 Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetz worden ist. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Verwerfung der weitergehenden Berufung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,-DM verurteilt . Es hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt :
"Am 14. Mai 1996 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen ....... die O.-H.-Straße in B.-B. in Richtung B.-T.. Er geriet auf einem Teilstück der O.-H.-Straße, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, in eine Geschwindigkeitskontrolle. Für das Fahrzeug des Angeklagten wurde eine Geschwindigkeit von 57 km/h gemessen. Auf Grund der - nach Abzug des Toleranzwertes - verbleibenden Geschwindigkeitsüber-schreitung von 24 km/h wurde gegen den Angeklagten ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Anhörungsbogen wurde dem Angeklagten am 10. Juni 1996 übersandt.
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