OLG Köln - Beschluß vom 15.09.1998
Ss 395/98
Normen:
StGB §§ 145, 267, 303, 304 ; StPO § 265 ; StVO §§ 41, 45 ;
Fundstellen:
JuS 1999, 611
NJW 1999, 1042
NStZ 2000, 32
NZV 1999 134
VRS 96, 23
VerkMitt 1999, 5
VersR 1999, 991

OLG Köln - Beschluß vom 15.09.1998 (Ss 395/98) - DRsp Nr. 1999/3879

OLG Köln, Beschluß vom 15.09.1998 - Aktenzeichen Ss 395/98

DRsp Nr. 1999/3879

»Verkehrszeichen sind keine Urkunden i.S.d. § 267 StGB

Normenkette:

StGB §§ 145, 267, 303, 304 ; StPO § 265 ; StVO §§ 41, 45 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen sowie wegen Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und 2 Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetz worden ist. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Verwerfung der weitergehenden Berufung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,-DM verurteilt . Es hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt :

"Am 14. Mai 1996 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen ....... die O.-H.-Straße in B.-B. in Richtung B.-T.. Er geriet auf einem Teilstück der O.-H.-Straße, auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, in eine Geschwindigkeitskontrolle. Für das Fahrzeug des Angeklagten wurde eine Geschwindigkeit von 57 km/h gemessen. Auf Grund der - nach Abzug des Toleranzwertes - verbleibenden Geschwindigkeitsüber-schreitung von 24 km/h wurde gegen den Angeklagten ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Anhörungsbogen wurde dem Angeklagten am 10. Juni 1996 übersandt.