OLG Köln - Beschluß vom 16.10.1998
Ss 476/98
Normen:
StGB §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 88

OLG Köln - Beschluß vom 16.10.1998 (Ss 476/98) - DRsp Nr. 1999/9997

OLG Köln, Beschluß vom 16.10.1998 - Aktenzeichen Ss 476/98

DRsp Nr. 1999/9997

1. Da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit kennt, läßt die Höhe der BAK allein keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln in Bezug auf Trunkenheit im Verkehr zu. 2. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, daß der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und mit seinem Verhalten verkehrsfeindliche Ziele verfolgt. 3. Bei Taten, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, gehört die Angabe der Schuldform in die Urteilsformel.

Normenkette:

StGB §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, § 316 ;
Fundstellen
DAR 1999, 88