OLG Köln - Beschluß vom 17.07.1998
Ss 351/98 (Z)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 345
NZV 1998, 476

OLG Köln - Beschluß vom 17.07.1998 (Ss 351/98 (Z)) - DRsp Nr. 1999/2656

OLG Köln, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen Ss 351/98 (Z)

DRsp Nr. 1999/2656

»1. Ob das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, muß schon im Zulassungsverfahren geprüft werden. 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Beweisantrag mit der Wahrunterstellung der Beweisbehauptung abgelehnt und die Wahrunterstellung in den Urteilsgründen nicht eingehalten wird. 3. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, entscheidet der Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter auch über die Rechtsbeschwerde.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1, 8 StVO zu einer Geldbuße von 120,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: